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Der Zeitgeist erodiert die Rechtssprechung: Wer das Leben nicht bedingungslos schützt – ist sozial unverträglich

Bloged in Allgemein by friedi Samstag Dezember 12, 2020

Nun beginnt auch in Österreich wieder die Erosion des gesetzlichen Lebensschutz von Bürgern: Suizid wird als Rechtsanspruch gefordert und die Beihilfe dazu ebenfalls.

Von meiner Seite ganz klar gesagt: Wenn ein Staat das Leben seiner Bürger nicht bedingungslos schützt, so verliert der Staat seine Existenzberechtigung!

„VfGH kippt Verbot von Beihilfe zum Suizid“ ist die Überschrift in den ORF-News (https://orf.at/stories/3193339/). Der VfGH (Verfassungsgerichtshof) hat § 78 des Strafgesetzbuchs aufgehoben. Der Grund der Aufhebung war eine Wortfolge.

Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ in § 78 des Strafgesetzbuches ist verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das Recht auf Selbstbestimmung, weil dieser Tatbestand jede Art der Hilfeleistung unter allen Umständen verbietet.( https://www.vfgh.gv.at/medien/VfGH__Es_ist_verfassungswidrig__jede_Art_der_Hilfe_zu.de.php).

Anm. 7.1.2021: Obiger Link ist nicht mehr erreichbar.
Der aktuelle Link der Presseinformation ist: https://www.vfgh.gv.at/medien/Toetung_auf_Verlangen_Mithilfe_am_Suizid.php
Diese ist nun in Bezug auf Autonomie ausführlicher als die ursprüngliche. Die Langversion des Uteils nun verlinkt: https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_139_2019_vom_11.12.2020.pdf

Also ist eigentlich nicht die Strafwürdigkeit an sich der Inhalt des Spruches, sondern lediglich eine unglückliche Formulierung des Gesetzes (obwohl die Formulierung eigentlich klar ist; der VfGH scheint hier eben dem Zeitgeist zu folgen).

§78.Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12029621/NOR12029621.pdf)

Die mediale Berichterstattung geht aber sehr wohl in Richtung der Straffreiheit bei Beihilfe zum Selbstmord. Die Vorgängen in der EU legen diese Entwicklung auch nahe.

Auch wenn vermeintlich progressive Kräfte das Recht auf Selbstmord für erstrebenswert halten, so ist dies doch eine Fehlentwicklung, die wir in unserem Kulturraum vor gar nicht allzulanger Zeit schon hatten. Auch die EU, bzw. Spanien, Niederlande usw. wären gut beraten, nicht dem Zeitgeist zu folgen, sondern das Leben ihrer Bürger unter unbedingten Rechtsschutz zu stellen. Eine Gesellschaft, die Menschen im Mittelmeer ersaufen lässt, die die eigenen Bürger bei Selbstmordwunsch zum Töten frei gibt, ist keine Gesellschaft, die erstrebenswert ist.

Auch den progressiven linken Kräften stelle ich die Frage: Ist es wirklich wünschenswert, dass eine soziale Gesellschaft die Tötung und nicht das glückliche Leben als ultima ratio hat?

Wenn, wie der Herr Anwalt Wolfram Proksch, mit dem Mitleidsargument argumentiert, dass leidende Menschen von ihrem Leid erlöst werden, oder mit dem Zwiedenk-Argument, dass die Möglichkeit der Beihilfe zum Suizid eigentlich Lebensverlängernd wirkt, da sich die Menschen nun nicht umbringen müssen, solange sie es noch können, so ist diesem Trend der Tötungsfreigabe doch entschieden entgegenzutreten.

Ist bei aufrechten Tötungsverbot die Medizin und die Verwaltung aufgerufen, die leidvollen Phasen einer Krankheit zu verhindern und für ein Sterben in Würde zu sorgen (Paliativmedizin), so nimmt diese Motivation bei Tötungserlaubnis ab.

Bei aufrechtem Tötungsverbot ist also die Gesellschaft insgesamt aufgerufen, auch das Lebensende – und vor allem das Lebensende bei Schwerkranken – schmerzfrei und würdig zu gestalten. Fällt diese Möglichkeit, fallen wir wieder in Zeiten des Gnadenschusses zurück. Der leichtere und billigere Weg wird vermutlich von vielen – vor allem Versicherungen und Altersheimen – gerne angenommen (vermutlich auch von manchen Erben).

Kurz noch zu dem (unsinnigen) Argument, der Mensch hätte ein Recht auf einen würdigen Tod.

Dieses Argument ist durch und durch rechtlich bedenklich. Es würde, so es Rechtsgeltung erlangen würde, ja bedeuten, dass die Hinterbliebenen eines Verkehrsopfers auf unwürdigen Todesablauf klagen könnten. Dieses Extrembeispiel führe ich an, um zu Zeige, dass die Würdigkeit des Todes kein Rechtsbestand sein kann – Rechtsbestand kann nur die Würdigkeit des Lebens sein.

In Bezug auf den Selbstmord wird die rechtlich festgelegte Berechtigung noch unsinniger: Selbstmordgedanken sind der Ausdruck einer sozial-pathologischen Situation – nicht der Ausdruck einer freier Entscheidung. Wenn jemand selbstmordgefährdet ist, so ist im so zu helfenI Zu helfen in einer Weise, dass der Selbstmordwunsch verschwindet (§78 enthält diese Interpretation als Negativformulierung) – und nicht dadurch, dass man diesen Menschen umbringt.

Dass vollzogener Selbstmord nicht mehr strafwürdig ist, ist eine andere Sache. Eine Strafe für einen Toten ist sinnlos. Der Straftatbestand der zum Selbstmord geführt hat, wäre es aber nicht. Wenn sich ein Mensch umbringt, wäre sehr wohl ein Strafverfahren denkbar, das ermittelt, was die Ursachen waren – und ermittelte Schuldige bestraft (etwa bei Mobbing). Dass der Staat diesen Straftatbestand nicht im Gesetz hat, ist aus dem Blickpunkt der schwierigen Beweisermittlung und Ursachenzuschreibung verständlich – daraus aber ein Recht auf Selbstmord abzuleiten ist gesellschaftlicher Unsinn.

Für mich zeigt sich, dass Österreich, dass die EU, dass die vielgepriesenen Werte der westlichen Welt dem Zeitgeist Geld geopfert werden: Flüchtlinge vegetieren im Dreck auf Lesbos, Menschen ertrinken im Mittelmeer und die EU-Gremienen und Regenten schauen zu – und nun kommt auch wieder die Euthanasie … nicht meine Welt!

Das ist nicht progressiv! Das ist ein Rückschritt der Humanität.

Ein Rechtsstaat, der die Tötung seiner Bürger straffrei stellt – ist kein Rechtsstaat mehr!

Graz, 12.12.2020, W. Friedhuber

Kommentare	»
  1. viele parteien sind darob skeptisch, mit der ausnahme der neos, die voll dafür sind !!!!!!!!!

    Trackback by kurt strohmaier 12. Dezember 2020 18:39

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