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[Wien][SHG Mobbing] Gerichtsverhandlung: Kuriose Postenbesetzung Bundesrechnungshof unter eh. Präs. Josef Moser

Bloged in Allgemein by friedi Dienstag September 11, 2018

In der u.a. Gerichtsverhandlung am Mittwoch (Anm. Fri.: den 12.9.2018 in Wien) wird  erstmals  die Entscheidung der sog. „Begutachtungskommission“ (Anm. Frie.: bezüglich der Postenvergabe im Bundesrechnungshof – siehe: Postenvergabe ohne Ausschreibung) genau beleuchet werden – die an Kuriosität wohl kaum zu überbieten ist…

Man darf gespannt sein, wie dort argumentiert wird, dass die Kommission die Postenvergabe an einen noch nicht einmal die RH-Grundausbildung absolvierten Prüfer objektiv darlegt…

Dr. Moser als damaliger RH-Präsident (und jetziger Justizminister….) hat diesbezüglich auch rechtswidrig Akteneinsicht verwehrt (!).
Wir freuen uns auf Ihre Anwesenheit in der Verhandlung!

Mit besten Grüßen,
Eva Pichler
für alle Mobbingopfer & psych. Gewaltopfer
für Rechtsstaatlichkeit & Transparenz

Selbsthilfegruppe & Wissensportal zu Mobbing & psychische Gewalt Graz
Eva Pichler, Feuerbachgasse 30C, 8020 Graz, shg-mobbing-graz@gmx.at

GERICHTSVERHANDLUNG MITTWOCH 12. September 2018 – Wien
https://www.selbsthilfegruppe-mobbing-graz.at/aktuelle-verhandlungen/

Öffentliche Verhandlung am 12.09.2018, 10 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, Saal 5. (U3-Station Erdberg)
Verfahren W221 2119614-1
Beschwerdeführer: MR. i.R. RR Mag. Manfred Hoza
https://manfred-hoza.jimdo.com/autor/

Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 19.10.2015
Voraussichtliche Dauer: 7 Stunden.
Folgeverfahren nach VwGH 2012/12/0165
https://www.mobbing-konkret.at/rechnungshof-rh/vwgh-gz-2012-12-0165-parteiengehör/

Auszug: Den ‚objektiven‘ Mitgliedern der Begutachtungskommission dürfte auch nicht aufgefallen sein, dass Mag. L. mit zwei Jahren Dienstzeit im Rechnungshof noch nicht die vierjährige Grundausbildung absolviert hat.
Wegen der meines Erachtens nach grob diskriminierenden Bewertung als nicht geeignet habe ich den Präsidenten des Rechnungshofs am 4. April 2012 unter Hinweis auf § 3 Auskunftspflichtgesetz und auf seine Eigenschaft als Entscheidungsträger und Dienstvorgesetzter um Auskunft ersucht, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen meine Qualifikation anlässlich der Besetzung der Prüfungsleitung/Abteilungsleitung-Stellvertretung der Abteilung 2A2 für schlechter erachtet wurde als jene des erfolgreichen jungen Mitbewerbers.

Nach Auskunft des Präsidenten des Rechnungshofs Dr. M. vom  18. April 2012 waren für ihn nach Durchsicht des Gutachtens und der vorliegenden Bewerbungen keine Gründe ersichtlich, um von dieser Reihung der Begutachtungskommission abzugehen (quod erat demonstrandum). Mein Rechtsanwalt sieht es dagegen als völlig zweifelsfrei an, dass meine Schlechterstellung (Reihung an die letzte Stelle) klar tatsachenwidrig und sogar schuldhaft erfolgt ist. (siehe mobbing-konkret/rechnungshof)

Anmerkung SHG: Von  der Bundes-Gleichbehandlungskommission wurde festgestellt, dass schwerwiegende Mängel im Gutachten der RH-Begutachtungskommission bestehen. Vom Präsidenten des Rechnungshofes, Dr. iur. Moser, wurden diese Mängel nicht aufgezeigt – sondern lediglich angemerkt, dass er keine Gründe gefunden hat, von der Bewertung der Begutachtungskommission abzugehen…

In eigenen Angelegenheiten verweigert der (damalige) Rechnungshofpräsident Dr. Moser rechtswidrig die Akteneinsicht bei einer offensichtlich unvertretbaren Personalentscheidung.

„Diese Rechtswidrigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.04.2015, GZ. W106 2012123, festgestellt.“
Originallink:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20150416_W106_2012123_1_00&ResultFunctionToken=75157792-eb46-4e01-a5dc-55d9e10c5b3d&Position=1&Entscheidungsart=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=W106&VonDatum=16.04.2015&BisDatum=16.04.2015&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=

Dieses Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war das Folgeverfahren nach VwGH 2012/12/0165, das auch die konkrete Punktevergabe bei der Bewertung aufzeigt.

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