[Aktive Arbeitslose] Demonstrationsfreiheit: Massiver Protest der Zivilgesellschaft gegen überstürzte Anlassgesetzgebung
Demonstrationsfreiheit: Massiver Protest der Zivilgesellschaft gegen überstürzte Anlassgesetzgebung
Aktive Arbeitslose Österreich lehnen verfassungs- und menschenrechtswidrigen Entwurf von ÖVP und SPÖ ab
(Wien/Graz, 14.4.2017) Nur 2 Wochen gaben ÖVP (Michael Hammer) und SPÖ (Jürgen Schabhüttl) der betroffenen Zivilgesellschaft Zeit, um zu den von der großen Koalition ausgeheckten Einschränkungen des Menschen- und Verfassungsrechts auf freie Versammlung Stellung zu nehmen, am 20.4.2017 soll diese Novelle im Innenausschuss des Parlaments behandelt und wohl auch durchgepeitscht werden. In überwiegenden Teil der Stellungnahmen werden die bürokratischen und zum Teil unsinnigen Einschränkungen durchwegs abgelehnt, während die Staatsbürokratien nichts dabei finden und zum Teil sogar weitere Einschränkungen der Versammlungsfreiheit fordern.
„Der Umgang der weiter in Richtung Rechtspopulismus abdriftenden Regierung unter Christian Kern mit demokratischen Grundrechten zeigt den tiefen Riss, den die vorherrschende neoliberale Politik in Österreich bereits angerichtet hat“ warnt Aktive Arbeitslose Österreich Obmann Martin Mair vor den Folgen rechtlicher Pfuschaktionen: „Die Regierung lenkt von der eigenen Unfähigkeit und den Unwillen ab, die durch den Krisenkapitalismus wachsende Kluft zwischen Reich und Arm, den steigenden Druck auf Erwerbslose und ArbeiterInnen, zu beseitigen.“
Bürokratische Hürden sollen das Volk entmutigen
Fast ohne jede Berücksichtigung der im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – die mensch neben dem Bundesgesetz zur Auslegung stets auch noch kennen muss – will die quasi rotschwarzblaue Einheitsregierung ohne jegliche Differenzierung für alle Versammlungen, vom kleinen Gedenken am Bürgersteig mit einer Handvoll TeilnehmerInnen bis zur Großdemonstration mit 1000en TeilnehmerInnen und Verkehrsbehinderungen, die bürokratischen Schrauben weiter anziehen:
- Die Verdoppelung der Anmeldefrist von 24 Stunden auf 28 Stunden mag bei länger geplanten Großdemos sinnvoll, und mitunter sogar zu kurz sein, für den überwiegenden Teil der kleinen Versammlung, überhaupt nicht notwendig. Dass unabhängig davon entsprechend Urteilen des Verfassungsgerichtshofs „Spontandemonstrationen“ auch ohne Anmeldung nicht untersagt werden dürfen, geht aus dem Versammlungsgesetz nach wie vor nicht hervor!
- Die Einführung einer Sonderanmeldefrist von einer Woche bloß für die beabsichtigte Teilnahme von „Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte“ gefährdet massiv Österreich als Standort internationaler Organisationen und Konferenzen, von denen einige 10.000 Arbeitsplätze abhängen, weil jede kleine Gedenkveranstaltung oder Betriebsversammlung unter diese Sonderbestimmung fallen könnte. Alleine im Vienna International Centre arbeiten über 4.000 Menschen!
- Der aus Anlass eines möglichen Wahlkampfauftritts des Türkischen Staatspräsidenten Recip Erdogan vorgesehene Untersagung von Versammlungen, „die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den außenpolitischen Interessen, anerkannten internationalen Rechtsgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den demokratischen Grundwerten der Republik Österreich zuwiderläuft“ aufgrund der unbestimmten Begriffen, die großteils nicht durch die Einschränkungsgründe nach Artikel 11 EMRK der Willkür Tür und Tor und ist daher auch verfassungswidrig!
- Werden mehrere Demonstrationen angemeldet bzw. durchgeführt, soll generell zwischen diesen ein Mindestabstand von 50 Metern – also weit mehr als die von der Polzei beschworene Steinwurfweite! – gelten, der von der Polizei aber auf satte 150 Meter ausgeweitet werden kann, womit der Zweck von Gegendemonstrationen, die Gegenmeinung deutlich sichtbar und hörbar zu machen, unterbunden wird. Auch nicht aufeinander Bezug nehmende Demonstrationen im Innenstadtbereich werden massiv erschwert. Beides verletzt Artikel 11 EMRK verletzt und ist somit verfassungswidrig!
- Jede politische Versammlung von Ausländern soll von der Bundesregierung untersagt werden können, womit das Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit hier erstmals der parteipolitischen Tagespolitik und Willkür ausgesetzt wird!
Zurück an den Start, gemeinsam für ein modernes Versammlungsrecht!
Aktive Arbeitslose Österreich fordern daher den Rückzug des Entwurfes und zur sachlichen Diskussion einer zukunftsfähigen Weiterentwicklung des Versammlungsrechts einen Neustart mit einer breit angelegten Parlamentarischen Enquete und eine sorgsame Begutachtungsphase von 3 Monaten.
Der rotschwarze Entwurf sieht nämlich für die BürgerInnen nur Verschlechterungen, aber keine Verbesserungen vor. So gibt es nach wie vor kein im Internet abrufbares Verzeichnis der angemeldeten Demonstrationen, das der freiwilligen Koordinierung der VeranstalterInnen dienen könnte und auch sonst wenig Serviceleistung, damit das Recht auf freie Versammlung für alle möglichst sinnvoll genutzt werden kann.
Es gibt immer noch aus der Monarchie stammende polizeistaatliche Relikte: Die Behörde kann nach eigenem Gutdünken BehördenvertreterInnen in der Demonstration zur Überwachung platzieren und Auskunft über RednerInnen verlangen (§ 12), was bei einem Offenen Mikrofon („Open Mic“, „Public Assemblies“) den Zweck der Versammlung untergraben würde. Absurd und menschenrechtswidrig ist die Beschränkung der Zahl der Überbringer von Adressen und Petitionen (§ 10). Dass im Zeitalter der Globalisierung AusländerInnen weder „als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten“ dürfen (§ 8) ist megapeinlich. Das allgemeine Vermummungsverbot, das generell vermummten Menschen rechtswidrige Handlungen unterstellt (= Verletzung der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 EMRK) verletzt den Selbstschutz nach Artikel 8 EMRK, wenn z.B: Rechtsextremisten „linke Demos“ filmen um Repression gegen TeilnehmerInnen auszuüben.
Die Europäische Menschenrechtskonvention endlich umsetzen!
Dass Beschwerden gegen die Verletzung des als Bundesgesetz und Menschenrechtskonvention vorliegendes Grundrecht die eher politisch abhängigen Landesverwaltungsgerichte entscheiden und nicht das Bundesverwaltungsgericht führt auch nicht gerade zu einer einheitlichen und sachgerechten Rechtsprechung!
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in einem Urteil völlig zu Recht fest, „dass, die Freiheit, an friedlichen Versammlungen teil zu nehmen, von so großer Wichtigkeit ist, dass diese in keiner Weise eingeschränkt werden kann, so lange die betroffene Person bei dieser Gelegenheit selbst keine verwerfliche Handlung begeht.“ (Ezelin gegen Frankreich, S. 20, Abs. 53 – eigene Übersetzung).
Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof dürfen daher Tätigkeiten und Auflagen der Behörden „nicht dazu führen, dass jemand aus Furcht vor (selbst geringfügigen) Sanktionen gänzlich darauf verzichtet, seinen Überzeugungen – in diesem Fall durch die Teilnahme an einer Versammlung – Ausdruck zu geben.“ (Gassner, Seite 170) Die bisherige repressive Praxis der Behörden, insbesondere schikanöse Verwaltungsstraf- und Strafrechtsverfahren nach Demonstrationen (siehe Pichler), zeigen, dass Österreich nach wie vor akuten Handlungsbedarf hat, damit der Staat endlich die Grund- und Menschenrechte achtet und schützt.
Weitere Informationen:
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Stellungnahme Aktive Arbeitslose Österreich im vollen Wortlaut (Bonus in Arbeit: Auszüge aus anderen Stellungnahmen)
http://www.aktive-arbeitslose.at/gesetzesbegutachtungen/stellungnahme_zum_bundesgesetz_mit_dem_das_versammlungsgesetz_1953_geaendert_wird_2063a.html -
Entwurf der Novelle des Versammlungsgesetzes
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_02063/index.shtml -
Stellungnahmen am Parlamentsserver
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AUA/AUA_00005 - Artikel 11 Europäische Menschenrechtskonvention: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im RIS
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000308&Artikel=11 - Versammlungsgesetz 1953 im RIS
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000249 -
Rundschreiben zu Begutachtungen und Konsultationsmechanismen (Mindestfrist für Begutachtungen: 6 Wochen!)
https://www.bka.gv.at/begutachtung-konsultation-informationsverfahren-bessere-rechtssetzung#Rundschreiben_zu_Begutachtungen_und_Konsultationsmechanismen -
Roland Pichler: Von wegen „volle Versammlungsfreiheit“ (Juridikum 3/2012 Seite 334 – 343)
http://www.juridikum.at/fileadmin/user_upload/ausgaben/juridikum_3-2012.pdf -
Katrin Gassner: Die Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit im internationalen Vergleich
https://books.google.at/books?id=dXyvLLmCxowC -
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Falle Ezelin gegen Frankreich
http://www.unionedirittiumani.it/wp-content/uploads/2014/11/CASE-OF-EZELIN-v.-FRANCE.pdf - Aktionsplattform: Stoppt das Überwachungspaket
https://überwachungspaket.at
Aktive Arbeitslose Österreich, ZVR: 852272795 Die Basisgewerkschaft von und für Erwerbsarbeitslose Krottenbachstrasse 40/9/6, A-1190 WIEN Tel.: +43-676-35 48 310 http://www.aktive-arbeitslose.at https://www.facebook.com/aktivearbeitslose https://www.twitter.com/AKTIVEARBEITSLO kontakt@aktive-arbeitslose.at
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