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[Steiermark] Begutachtung zum steirischen Sozialunterstützungsgesetz läuft gerade

Bloged in Allgemein by friedi Freitag August 14, 2020

Die Begutachtung des Entwurfs des steirischen Sozialunterstützungsgesetzes endet nächste Woche. Das Gesetz wird das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz ersetzen und soll Anfang 2021 in Kraft treten.

Der Entwurf zeigt die Tendenz, bei den Unterstützungen weiter einzusparen.

Der Gesetzesentwurf ist die Reaktion auf das von der Bundesregierung erlassenen Sozialhilfe-Grundsatzesetz, das in Teilen vom Verfassungsgerichtshof kritisiert wurden.

Das Gesetz – eigentlich ein Bündel aus 5 Gesetzeswerken:

  • SozialUnterstützungsGesetz: Das StSUG kommt zur Anwendung bei Wohnungsunterstützung und Kosten des allgemeinen Lebenserhalt (ehemals Teil des SHG)
  • SozialHilfeGesetz: Das StSHG kommtnun zur Anwendung, wenn es um medizinische Kosten geht
  • BehindertenGesetz: Das StBHG kommt zur Anwendung, wenn es um Menschen mit Behinderungen geht
  • GrundVersorgungsGesetz: Das StGVG kommt zur Anwendung, wenn es um Fremde (Drittstaatsangehörige) geht
  • WohnungsUnterstützungsGesetz: Das StWUG kommt zur Anwendung, wenn es um Wohnraumförderung geht.
Wobei alle Gesetze Ausschlusskriterien gegen eine Bezügekummulation haben.
Es kann zu Themenüberschneidungen zwischen den Gesetezn kommen (StSUG und StWUG; StSHG mit StBHG). Zudem nimmt der Gesetzesenntwurf kaum Rücksicht auf die Erwachsenensschutzgesetze – Strafsanktionen und Bevormundungen sind, gemäß des steirischen Entwurfs, Sache von Behördenentscheidungen.

Die LinkeStmk hat folgende allgemeine Kritikpunkte zum Gesetz (mit speziellen Blick auf das SUG; in der Stellungsnahme als SHG bezeichnet) an die Landesregierung übermittelt:

Sehr geehrte Landesregierung!
Zur laufenden Begutachtungsfrist zu den Landesgesetzesentwürfen im Sozialbereich übermittle ich Ihnen folgende Stellungsnahme:
1.) Das SHG sollte als Paragraph 1 klar den Willen des Gesetzgebers nennen, die Armut zu verhindern und daher eine Unterstützung mindesten zur Erreichung der Armutsgrenze vorsehen. Ebenso klar sollte genannt werden, dass KEINE Kürzungen unter die Armutsgrenzen zulässig sind (auch nicht als Strafmaßnahmen).
2.) Die Aufteilung der Sozialbelange in 4 Gesetzeswerke (SHG, BHG, GVG, WUG) ohne klare Nennung der Unterordnung in den Gesetzen stellt eine Komplexitätssteigerung für die Betroffenen dar.
Gut wäre es, wenn statt der Formulierung, dass Bezugsberechtigungen nur bestehen, wenn keine andere Unterstützung gewährt würden, die auf das SHG aufsetzenden Gesetzeswerke klar die Bezugsberechtigung ZUSÄTZLICH zur Sozialhilfe nennen würden. Das SHG sollte lediglich von der Bedürftigkeit – also vom geregelter Geldbezug unter der Armutsgrenze – ausgehen.
3.) Das SHG sollte  in Bezug auf Sachleistungen und Bevormundungen die Regelung des Erwachsenen-Schutzgesetzes berücksichtigen (Achtung der Autonomie) – also die Unterstützung in Geld gewähren. Bei Verdacht auf Unfähigkeit der Lebensgestaltung sollte der Gesetzgeber die im Erwachsenenschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen der Vertretung vorsehen und nicht die Gewährung als Sachleistung (auch bei Miete).
4.) Im Sinne der Autonomie ist die Unterstützung personenbezogen zu gewährleisten. Das Vorliegen von Wirtschaftsverbänden soll nur dann zählen, wenn solche Verbände amtlich sind (Ehe, Partnerschaft o.ä.).
Vor allem die Organisationen der Betroffenenvertretungen – etwa Armutskonferenz, Armutsnetzwerk Steiermark, AMSEL, AAÖ usw. beklagen die Tendenz des Gesetzeswerks, Unterstützungen womöglichst zu senken und Kürzungsmöglichkeit der Unterstützungsleistungen selbst unter ds Existenzminimum weiter zuzulassen.
Kommentare	»
  1. Zu dem Beitrag hat mich eine heftige Kritik erreicht:
    „Das bisherige StMSG (Mindestsicherungsgesetz) wird ins neue StSUG (Sozialunterstützungsgesetz) überführt, womit des MINDESTSICHERUNGSGESETZ außer Kraft tritt!!! StMSG –> StSUG! Das wurde von türkis-blau so beschlossen! Bisherige Mindestsicherung = Sozialunterstützung „neu“!

    Das hat aber nichts mit der Sozialhilfe zu tun, welche ausschließlich im Kranken- und Altenpflegebereich zur Anwendung kommt!

    Die Wohnunterstützung wird weiterhin im Wohnunterstützungsgestz (StWUG) geregelt! Das hat nichts mit dem Sozialhilfegesetz zu tun!“

    Da sich die Kritik auf die Struktur der Gesetzeswerke und nicht auf den Inhalt bezieht, sehe ich keine Notwendigkeit den Artikle (trotz der fehlerhaften Strukturdarstellung) zu korrigieren.

    Trackback by Friedhuber 20. August 2020 09:09

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