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[murXpresse] Murkraftwerk Graz: Polizei bricht erneut Verfassungsrecht auf Demonstrationsfreiheit!

Bloged in Allgemein,Protest by friedi Freitag November 24, 2017

Spontandemonstrationen von der Grazer Polizei zum Teil völlig rechtswidrig „aufgelöst“

(Graz, 22.11.2017) Auch wenn die Medien nur noch selten berichten, die von Parteien nach geschlagenen Wahlen in Stich gelassenen Umwelt-, Stadt- und SteuergeldschützerInnen machen mit ihren gewaltfreien Schutzaktionen gegen die Baumfällungen und das teure und Umwelt beeinträchtigende Doppelprojekt von Murkraftwerk und Zentraler Speicherkanal trotz Kriminalisierungsversuchen durch die Polizei weiter.

Erst gestern, am 21.11.2017 hat die Landespolizeidirektion Steiermark erneut die bereits 19641 im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) grob verletzt, indem sie Zeitungsberichten zufolge neben der „Räumung“ einer „Baustellenbesetzung“ auch eine friedliche und den Verkehr nicht behindernde Demonstration auf der Bertha von Suttner Brücke aufgelöst hat, nur weil sie nicht ordnungsgemäß angemeldet worden sei. Abgesehen davon, dass bei Spontandemonstrationen eine Anmeldung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 48 Stunden nicht möglich ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits 1995 auf seine verfestigte Rechtsprechung deutlich hingewiesen:

Die Missachtung der Anzeigepflicht allein rechtfertigt – und das übersieht der Beschwerdeführer (offenbar in Unkenntnis der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, z.B. VfSlg. 10443/1985, 10955/1986, 11132/1986, 11832/1988) – die Auflösung einer Versammlung aber noch nicht. Die Auflösung muss vielmehr aus einem der im Art11 Abs2 EMRK umschriebenen Gründe notwendig sein.“ (VfGH B2229/94 vom 30.11.1995, Text im RIS).

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zuletzt 2007 und 2010 klargestellt2, dass auch Spontandemonstrationen unter die Versammlungsfreiheit nach Artikel 11 EMRK3 fallen und nur nach deren strengen Ausnahmebestimmungen als letztes Mittel („Ultimo Ratio“) aufgelöst werden dürfen4!

Besonders kurios: Während bei der Räumung der „Baustellenbesetzung“ soll die Polizei keine Identitätsfeststellungen (= behördlicher Zwangsakt) gemacht haben dafür bei der vermutlich rechtswidrigen Auflösung der friedlichen Versammlung auf der Bertha von Suttner Brücke!

Selbst Sitzblockaden fallen unter die Versammlungsfreiheit wie die UniversitätsprofesorInnen Christoph Grabenwarter und Katharina Pabel in ihrem Standardwerk zur EMRK feststellen: „Insbesondere Sitzblockaden sind als friedliche Versammlung i.S. v. Art. 11 zu betrachten, da deren Teilnehmer rein passiv bleiben und sich selbst nicht aktiv gewalttätig verhalten.“5 Die Auflösung der Sitzblockade auf der Baustellenzufahrt war also möglicherweise auch rechtswidrig!

Die Leichtfertigkeit mit der die Steiermärkische Landespolizeidirektion unter der Verantwortung von Abteilungsleiter Mag. Herbert Fuik – der dieses Mal laut Augenzeugen sogar höchstpersönlich die rechtswidrige Auflösung der Versammlungen bei der Bertha von Suttner gegeben hat – immer wieder die Versammlungsfreiheit einschränkt, lässt zumindest auf ein massives Wissensdefizit schließen. Eine eingehende Nachschulung der PolizeibeamtInnen ist daher dringend notwendig! Eine eigenmächtig handelnde Polizei, die nicht verlässlich zwischen rechtskonformen und rechtswidrigen Versammlungen und Protestformen zu unterscheiden weiß, ist eine Gefahr für Demokratie und Rechtsstaat!

Übergriffige Menschenrechtsstadt Graz ohne Kontrolle?
Rechtshilfeplattform und Untersuchungskommission gefordert!

Auffallend ist die Gleichgültigkeit der Öffentlichkeit und der sogenannten Opposition gegenüber den sich unter schwarzblau häufenden Verletzungen von für die Demokratie grundlegenden Menschenrechten und Grundrechten wie die Versammlungsfreiheit. Die Last des Kampfes gegen die um sich greifenden Rechtsverletzungen bedrängt die einzelnen AktivistInnen, die sich selten RechtsanwältInnen leisten können und auch von niemandem objektiv und umfassend über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.

Es gibt immer noch keine organisierte Gegenwehr in Form einer durch Fachleute unterstützen Aktionsplattform zur Sicherung der Menschenrechte, die neben unbürokratischer Rechtshilfe auch tiefer gehende Untersuchungen der Repression gegen politisch aktive BürgerInnen durch die Behörden eingehend untersucht. Insofern bleibt das Schweigen der Grünen und der KPÖ, aber auch von „Rettet die Mur“, unverständlich.

Weitere Informationen:

Literaturtipp:

 


1BGBl 59/194 [Text im RIS]

2Bukta and other v. Hungary,, 25.9.2007, no. 25691/04 [Gerichtsentscheidung, Kurzfassung] sowie Hyde Park and Others v. Modavia (nos. 6991/08 and 15084/08) [Gerichtsurteil]

3Text im RIS

4Öllinger v. Austria, no. 76900/1 [Gerichtsurteil]

5Grabenwarter und Pabel: Seite 435 RZ 69. Verweis auf G. (no. 13079/87), DR 60, 6.3.1989. Weiter auch Patyi and Others v. Hungary, 7.10.2008, no 5529/05 DR 41

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